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   BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58   

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BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58 (https://dejure.org/1960,164)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1960 - VI C 198.58 (https://dejure.org/1960,164)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1960 - VI C 198.58 (https://dejure.org/1960,164)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 260
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) ausgesprochen, man müsse sich von der Auffassung lösen, daß die im Gesetz zu Art. 131 GG gewährten Leistungen auf dem rechtlichen Fortbestand der bis zum 8. Mai 1945 erdienten beamtenrechtlichen Rechte und Anwartschaften beruhten; dieses Gesetz habe vielmehr eine neue Regelung getroffen und neue Rechtsbeziehungen hergestellt, deren Inhalt sich allein aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergäbe.

    Der erkennende Senat hat zwar in seiner vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung (BVerwGE 5, 86) die Eigenständigkeit der Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betont.

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58
    - Gegebenenfalls müßte weiter geprüft werden, ob dieser Unfall "wesentliche Ursache" der im Jahre 1944 erneut eingetretenen Dienstunfähigkeit war (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Mai 1958, insoweit auch abgedruckt in BVerwGE 7, 48; ferner das Urteil des Senats BVerwGE 10, 258); angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Gestaltung des Falles drängen sich hieran Zweifel auf, die durch die knappe Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Dienstunfähigkeit sei durch die Dienstbeschädigung "verursacht" worden, nicht beseitigt werden; sie legt vielmehr den Schluß nahe, daß das Berufungsgericht von einem rechtsfehlerhaften Kausalitätsbegriff ausgegangen ist.
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58
    - Gegebenenfalls müßte weiter geprüft werden, ob dieser Unfall "wesentliche Ursache" der im Jahre 1944 erneut eingetretenen Dienstunfähigkeit war (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Mai 1958, insoweit auch abgedruckt in BVerwGE 7, 48; ferner das Urteil des Senats BVerwGE 10, 258); angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Gestaltung des Falles drängen sich hieran Zweifel auf, die durch die knappe Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Dienstunfähigkeit sei durch die Dienstbeschädigung "verursacht" worden, nicht beseitigt werden; sie legt vielmehr den Schluß nahe, daß das Berufungsgericht von einem rechtsfehlerhaften Kausalitätsbegriff ausgegangen ist.
  • BVerwG, 31.10.1960 - II B 20.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat es in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1960 - BVerwG II B 20.60 - als nicht klärungsbedürftig bezeichnet, daß ein Dienstunfall im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die am 8. Mai 1945 maßgebende gesetzliche Regelung die Berücksichtigung des Dienstunfalls bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht vorsah.
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Zu Recht beruft es sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]; 11, 263) [BVerwG 23.11.1960 - VI C 198/58].
  • BVerwG, 14.06.1966 - II C 31.64

    Der von dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) erfasste Personenkreis -

    Eine Verbesserung dieses Rechtsstandes räumt jedoch das Gesetz zu Artikel 131 GG - abgesehen von der ziffernmäßigen Erhöhung von Versorgungsbezügen infolge der höheren Lebenshaltungskosten und abgesehen von strukturellen Verbesserungen der Versorgung, die der Gesetzgeber ausdrücklich auch dem Personenkreis des Artikels 131 GG gewährt hat - in aller Regel nicht ein (ebenso BVerwGE 11, 260 [261]).

    Schon diese Erwägung nimmt dem vorbezeichneten Hinweis Brosches auf die Rentenneuregelungsgesetze und seiner Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Überzeugungskraft, Hätte die durch die Rentenneuregelungsgesetze herbeigeführte strukturelle Verbesserung der Sozialversicherung auch die unter Artikel 131 GG fallenden Personen erfassen sollen, die am 8. Mai 1943 weder eine Versorgungsberechtigung oder -anwartschaft noch einen Nachversicherungsanspruch hatten, so hätte es dazu einer ausdrücklichen und eindeutigen Vorschrift innerhalb des Gesetzes zu Artikel 131 GG bedurft (BVerwGE 11, 260 [261]).

  • BVerwG, 23.04.1963 - II C 124.61

    Einheitlicher Versorgungsanspruch eines im Jahre 1945 aktiven Berufsoffiziers auf

    Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1960 (BVerwGE 11, 260) läßt sich (ebenso wie aus dem von der Revision angeführten Urteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) nichts zugunsten der Revision herleiten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den fiktiven Fall berücksichtigt, daß ein Berufsoffizier auf Grund seines Berufsoffizierverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu versorgen wäre, und dazu (BVerwGE 11, 260 [262]) ausgeführt: "Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger am 8. Mai 1945 eine dem heutigen Unfallruhegehalt nach Voraussetzungen und Art entsprechende Versorgung gebührt hätte, sei es als Offizier, sei es unter der Annahme, er wäre zu diesem Zeitpunkt als Beamter versorgt worden." In Fällen, die so gelagert sind wie der vorliegende, also beim Zusammentreffen eines auf Grund eines Beamtenverhältnisses erdienten Ruhegehaltsanspruchs und eines Ruhegehaltsanspruchs aus einem am 8. Mai 1945 bestehenden Berufssoldatenverhältnis, kommt nur - gemäß §§ 53, 29 G 131 die Anwendung des § 160 BBG in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 124.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 3).

  • BVerwG, 22.02.1968 - II C 1.64

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Leistungen aufgrund eines erlittenen

    Eine durch die Gerichte auszufüllende Gesetzeslücke könnte nur dann vorliegen, wenn das Gesetz einen nach seiner Grundkonzeption regelungsbedürftigen Tatbestand ungeregelt gelassen hätte (ebenso schon BVerwGE 5, 86 [88/89]), oder möglicherweise auch dann, wenn der Betroffene von strukturellen Verbesserungen der Versorgung ausgeschlossen bliebe, die sich allgemein durchgesetzt haben und mit Geltungswillen auch für frühere Versorgungsfälle ausgestattet sind (ebenso BVerwGE 11, 260 [261]).

    Ein die Annahme einer Gesetzeslücke rechtfertigender Sachverhalt in dem soeben dargelegten Sinne entfällt hier ohne weiteres (vgl. auch hierzu BVerwGE 11, 260).

  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 128.61

    Rechtsmittel

    Somit griffen die Grundsätze Platz, die das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 198.58 - (BVerwGE 11, 260) aufgestellt habe; dort sei entschieden, daß den ehemaligen Soldaten im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die Unfallversorgung dann gebühre, wenn die am 8. Mai 1945 maßgebende Regelung die Berücksichtigung eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 BBG in entsprechender Weise vorgesehen habe, und zwar entweder nach den für die Berufssoldaten oder nach den für Beamte geltenden Vorschriften.

    Folglich kann die Klägerin auch aus dem von ihr angeführten Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 11, 260 nichts für sich herleiten, weil dort ein vor dem 8. Mai 1945 erlittener Dienstunfall (im Sinne des § 135 BBG) vorausgesetzt wird.

  • BVerwG, 17.04.1963 - VI C 172.60

    Ansprüche eines Beamten wegen eines bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

    Auch ist im übrigen durch das Gesetz zu Art. 131 GG insoweit eine - an sich mögliche (BVerwGE 11, 260 [261]) - strukturelle Änderung und Verbesserung, die unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des § 72 Abs. 12 G 131 Anlaß geben könnte, nicht eingetreten: § 29 G 131 verweist u.a. auf § 186 Abs. 3 BBG.
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61

    Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung

    (BVerwGE 5, 86 und 11, 260).
  • BVerwG, 18.08.1970 - II CB 28.69

    Anspruch eines Beamten auf angemessene und standesgemäße Alimentation

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 198.58 - (BVerwGE 11, 260; Buchholz 234 § 34 G 131 Nr. 7) und vom 25. September 1962 - BVerwG II C 98.58 - (Buchholz 232 § 180 BBG Nr. 8) ab.
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 53.66

    Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrages - Unfallfürsorge für "vorhandene" Beamte

    Die aufgezeigte Konzeption des Gesetzes steht grundsätzlich der Annahme entgegen, daß ein von seiner Regelung erfaßter ehemaliger Bediensteter besser gestellt werden sollte als vor dem Zusammenbruch (so schon BVerwGE 11, 260 [261]).
  • BVerwG, 08.02.1973 - VI C 14.70

    Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Berufssoldaten - Gewährung eines

    Gerade im Zusammenhang mit der Anwendung des § 181 a BBG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß strukturelle Verbesserungen der Versorgung nicht ausgeschlossen sind, wenn das Gesetz sie selbst vorsieht (BVerwGE 11, 260 [261]).
  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 9.64

    Versorgung der vor Inkrafttreten der Besoldungsordnung C aus dem

  • BVerwG, 10.07.1968 - VI C 65.65

    Gewährung von Unfallausgleich für einen vor der Verkündung des Deutschen

  • BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Versorgung bei Dienstunfähigkeit auf Grund

  • BVerwG, 12.06.1963 - VI C 70.61
  • BVerwG, 25.09.1962 - II C 98.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 110.60

    Anspruch eines Beamten auf Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A

  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 170.62

    Rechtsmittel

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